| BWH 2 Arbeitslehre
Sekundäre und diffuse Wissenschaftsinstallation
Es kennzeichnet die Lage der Arbeitslehre, daß ihr erst nach
einer öffentlichkeitsbreiten Konstituierung (DA, 1964) ein Wissenschaftsauftrag
bildungspolitisch verordnet wurde und daß ihre hochschulische Fundierung
zur Aufgabe nicht einer Fachwissenschaft, sondern mehrerer Disziplinen
(Wirtschaftswissenschaft, Techniklehre, Hauswirtschaft, Politikwissenschaft,
Soziologie u.a.) erklärt wurde. Die inhaltlich und begrifflich diffuse
Fachlage an den Schulen (vgl. die unterschiedlichen Fächerbezeichnungen
mit noch unterschiedlicherem Stellenwert im Fächerkanon) findet ihr
entsprechendes Spiegelbild an den Hochschulen, wo die wissenschaftliche
Beheimatung gänzlich ungeklärt ist (Zuordnungen der Professuren
teilweise zu den naturwissenschaftlichen, teilweise zu den sozialwissenschaftlichen
Fachbereichen). Worin liegt solche Diffusität begründet?
Arbeitslehre als multidisziplinäre Hochschulaufgabe (vgl.
Kapitel 11) ist ein reines Retortengeschöpf der Bildungspolitik. Ihr
Wissenschaftsprofil wurde - wie ihr Schulprofil - primär nach den
Bedürfnissen der Bildungspolitik geschaffen, ohne daß dabei
auf den gewachsenen Kanon der Wissenschaften besondere Rücksicht genommen
wurde. Wenn Hochschulen vor der Aufgabe stehen, eine neue Disziplin
in ihre Fächersystematik einzuordnen, achten sie sorgfältig auf
eine sachadäquate Anbindung. Im Falle der Arbeitslehre wurde reformeuphorisch
ein schillerndes Gebilde geschaffen, das schon rein durch Bezeichnungsvielfalt
zu Mißdeutungen führt und in der Sache quer zum traditionellen
Wissenschaftskanon liegt.
Dem faktischen Organisationsoktroi liegt eine bestimmte Sachvorstellung
der Bildungspolitik zugrunde. Deren Rationalität verlangt geraffte
Aspektbündelungen, um möglichst viele Zeitbedürfnisse in
einem Schul- und Hochschulfach unterzubringen. Ähnlich wie bei
Lernbereich Geschichte-Sozialkunde-Erdkunde soll in der Arbeitslehre ein
breites Spektrum lebensweltlicher Anliegen bildungspraktisch in ein Sammelfach
gepackt werden. Nach bürokratischer Bedarfslogik wird ein Fach konstruiert,
das seiner diffusen Gesamtinhaltlichkeit irgendwie Herr werden muß:
Arbeit, Beruf, Haushalt, Unternehmen, Gesamtwirtschaft, Technik, Ernährungslehre,
Physik, Politik können im bildungspolitischen Wechselrahmen als fachprägende
Aspekte gelten. Auf diese Weise ist ein Arbeitslehre-Lehrer schulisch mehrverwendungsfähig.
Solche bildungsökonomische Rationalität auf die Hochschulebene
übertragen (wenn auch in gemilderter Form), hat zwangsläufig
forschungsentkoppelte Lehrprofessuren zur Folge.
Auf diesem Hintergrund wird verständlich, woran Arbeitslehre
als Wissenschaftsaufgabe krankt: Als sekundär instrumentierte Hochschuldisziplin
kann sie nicht in den Prozeß autonomer Identitätssuche eintreten
und sich frei auf den wissenschaftlich möglichen Gegenstand einpendeln;
daran hindern sie bildungspolitische Vorgaben, die über mangelnde
Forschungsausstattung bis zur dienstherrnhoheitlichen Inhaltsvorgabe des
konkret-funktionalen Professorenamtes reichen können. Weil die Arbeitslogik
von Wissenschaft nicht folgenlos einer bildungspolitischen Reglementierung
unterworfen werden kann, hat das Grundgesetz (Art. 5 Abs. 3) die Wissenschaftsfreiheit
zum uneinschränkbaren Grundrecht erklärt.
Copyright by WALTHARI®
|